Mietbedingungen für Mercedes-Benz original Zubehör


1.Zubehör-Vermietung

Vermietet werden Schneeketten und Dachträgersysteme für Mercedes-Benz PKW. Die Vermietung erfolgt im Rahmen des vorhandenen Kontingents an Zubehör.

2. Mietzins

Die Tages-Mietpreise ( inkl.Ust.) entnehmen Sie bitte dem umseitigen Mietschein für Zubehör. Für die Festlegung des Mietzinses gelten Ausgabe- und Rücknahmetag als 1 Tag.
Für die Benutzung von Schneeketten wird eine Reinigungsgebühr in Höhe des umseitig angegebenen Betrages erhoben.

3. Ausgabe / Rücknahme

Ausgabe und Rücknahme des Miet-Zubehörs ist innerhalb der betrieblichen Öffnungszeiten möglich. Die Ausgabe der Mietartikel erfolgt gegen Vorlage des Personalausweises. Die Zuordnung der Mietartikel zu Fahrzeugtyp bzw. Reifengröße erfolgt nach Angaben des Mieters.

4. Bezahlung

Alle anfallenden Beträge sind bei Rückgabe der Mietarttikel zu bezahlen.

5. Gebrauch

Alle Mietartikel dürfen nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet werden und sind schonend zu behandeln.Dies gilt insbesondere für Schneeketten, die nur auf schneebedeckter Fahrbahn oder wenn Ketten vorgeschrieben sind, benutzt werden dürfen. Schneeketten dürfen nur auf der Antriebsachse des Fahrzeugs montiert werden. Das Durchdrehen der Räder bei montierten Ketten ist zu vermeiden. Mit Schneeketten darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden ( § 3 StVO ). Schneeketten müssen bei Benutzung mit Wasser gereinigt zurückgegeben werden. Die Hinweise in den Montage- und Betriebsanleitungen der Mietartikel und in der Fahrzeug- Betriebsanleitung sind zu beachten.

6. Beschädigung oder Verlust

Bei Beschädigung oder Verlust des gemieteten Zubehörs sowie Schäden, die durch einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch eintreten, müssen wir dem Mieter den Wiederbeschaffungswert berechnen, falls eine Reparatur nicht mehr möglich ist. Strafen und Gebühren im Zusammenhang mit der Benutzung der Mietartikel gehen zu Lasten des Mieters.

7. Haftung

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Mercedes-Benz nur, soweit der Schaden Leistungen von Versicherungen übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Die Haftung beschränkt sich dabei der Höhe nach auf die für den angegebenen Fahrzeugtyp des Kunden geltenden Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch

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